§ 1 Geltung dieser AGB
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“ genannt) gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der Firma Kilgray Deutschland GmbH, In der Rosenburg, Rosenburgweg 49, 53115 Bonn (nachfolgend auch „Kilgray“ genannt) und dem Kunden im In- und Ausland. Die AGB von Kilgray gelten ausschließlich; Gegenbestätigungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch bei Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners bei Angebotsabgabe oder Angebotsannahme des Vertragspartners.
(2) Abweichenden Vorschriften und Regelungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch dann nicht, wenn Kilgray ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Werden im Einzelfall nach ausdrücklicher Zustimmung durch Kilgray anderweitige Vorschriften und Regelungen vereinbart, so gehen diese diesen AGB vor. Gleiches gilt in den Fällen, in denen in dem zugrunde liegenden Angebot von Kilgray abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.
(3) Abhängig vom Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages gelten ergänzend die weiteren jeweiligen Bedingungen von Kilgray (wie etwa Supportbedingungen, Wartungsbedingungen, Lizenzbedingungen (EULA)).
(4) Mündliche Nebenabreden sind in Textform auf einem dauerhaften Datenträger, z.B. E-Mail, zu dokumentieren.
(5) Kilgray schließt keine Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB). Kunden und Vertragspartner der diesen AGB zugrunde liegenden Verträge und Geschäftsbeziehungen sind ausschließlich Gewerbetreibende bzw. Unternehmer (§ 14 BGB), sofern nicht das Gegenteil vor Vertragsschluss vom Vertragspartner nachgewiesen wird.
§ 2 Vertragsinhalt, Zustandekommen des Vertrages, Rangfolge der Bestimmungen
(1) Vertragsinhalt ist je nach der jeweiligen Einzelvereinbarung der Verkauf von Software von Kilgray an den Vertragspartner sowie ergänzend, abhängig von der jeweiligen Einzelvereinbarung die Erbringung von Wartungs-, Programmierungs- und Installationsarbeiten. Dies kann insbesondere die Erbringung von Update- und Supportdienstleistungen, die Anpassung bzw. das Customizing der Software und sonstiger Leistungen nach Wunsch des Vertragspartners, wie z.B. Consultingleistungen im weiteren Sinne (Prozessberatung, Infrastruktur, Sicherheit, Einführungsbegleitung), Trainings/Schulungen, sowie Hostingslösungen umfassen.
(2) Angebote von Kilgray sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine verbindliche Zusicherung erfolgt. Bestellungen sind nur verbindlich, wenn Kilgray sie bestätigt oder wenn ihr durch Zusendung der Waren oder Erbringung der Leistung (etwa durch Zusendung eines Lizenzcodes) nachgekommen wird.
(3) Der Vertrag kommt zustande aufgrund der Bestellung des Vertragspartners durch Absendung eines Briefes/Faxes, einer E-Mail/Ausfüllen und Absenden des Web-Bestellformulars/, ein Telefonat (= Angebot) einerseits und durch Ausführung oder ausdrückliche Bestätigung der Bestellung (= [auch konkludente] Annahme) durch Kilgray andererseits. Eine bloße Bestätigung des Eingangs der Bestellung (z.B. per Bestätigungs-E-Mail) durch Kilgray stellt jedoch keine Annahme des Angebots des Vertragspartners dar. Klarstellung: Im Falle des Downloads von Software durch den Vertragspartner kommt der Vertrag dann zustande, wenn auf die Anforderung eines Lizenzschlüssels zur Freischaltung der Testversion durch den Vertragspartner (=Angebot) dieser Lizenzschlüssel von KILGRAY dem Kunden per E-Mail oder in der Anwendung zugestellt wird (=Annahme).
(4) Fertigt Kilgray abweichend von Absatz 3 seinerseits ein individuelles Angebot auf vorherige Anfrage des Vertragspartners hin oder ohne eine solche, so stellt dies lediglich eine Aufforderung an den Vertragspartner seinerseits zur Abgabe eines Vertragsangebots dar. Auch dieses Angebot von Kilgray ist freibleibend.
(5) Kilgray weist darauf hin, dass die genannten Systemvoraussetzungen, die auf Seiten des Vertragspartners erfüllt sein müssen, immer nur die untere Grenze des Erforderlichen darstellen, die genannten Daten somit nicht unterschritten werden dürfen, um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Software zu ermöglichen.
(6) Um Verzögerungen und Falschlieferungen zu vermeiden, muss der Vertragspartner/Kunde bei Bestellungen die Produktbezeichnung, das Betriebssystem und das Datenträgerformat der Auslieferung angeben.
(7) Rangfolge der Bestimmungen
Die Vertragsdokumente stehen in der nachfolgenden Reihenfolge, wobei das jeweils höher stehende Dokument Vorrang hat:
Individuelle Vereinbarungen und Änderungen und/oder Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen;
Besondere Bedingungen von Kilgray (z.B. Support-, Update-, Lizenzbedingungen (EULA));
Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen von KILGRAY;
Von Kilgray definierte Systemvoraussetzungen;
Standards/DIN-Normen;
Zwingende bzw. durch obige Vorschriften nicht abgeänderte gesetzliche Vorschriften.
§ 3 Lieferungen
Teillieferungen bzw. Teilleistungen sind zulässig, soweit nicht der Vertragspartner erkennbar kein Interesse an ihnen hat oder ihm diese erkennbar nicht zumutbar sind. Teillieferungen sind vom Vertragspartner anzunehmen. Macht Kilgray von diesem Recht Gebrauch, werden im Falle der Lieferung etwaig vereinbarte Verpackungs- und Versandkosten nur einmalig erhoben.
§ 4 Download, Versand, Gefahrenübergang, Annahmeverzug
(1) Der Vertragspartner hat die Möglichkeit auf der Webseite von Kilgray eine Testversion der Software herunterzuladen. Die Testversion Translator Pro kann nach Installation 45 Tage uneingeschränkt genutzt werden. Entscheidet sich der Vertragspartner für den Test der Kilgray Server-Lösung, so besteht dieselbe Möglichkeit für 30 Tage ab Zugang des Lizenzschlüssels. Will der Vertragspartner sodann die Software uneingeschränkt weiter nutzen, kann er einen Lizenzschlüssel bei Kilgray anfordern, der ihm sodann per E-Mail zugestellt wird.
(2) Ist die Versendung der Software an den Ort des Vertragspartners vereinbart, so erfolgt die Versendung ab Lager Kilgray in Bonn, Deutschland, an die vom Vertragspartner angegebene Adresse, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist.
(3) Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung bei Lieferungen auf dem Postwege geht in allen Fällen mit der Absendung der Ware bzw. Übergabe an die Lieferperson auf den Vertragspartner über; dies gilt auch bei Lieferungen frei Haus.
(4) Gerät der Vertragspartner mit der Annahme der Ware bzw. Leistung schuldhaft in Verzug, so ist Kilgray berechtigt, wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder pauschal bis zu 5 % des Kaufpreises als pauschalisierten Schadens- und Aufwendungsersatz zu verlangen. Im Falle besonders hoher Schäden, wie z.B. im Falle der Bestellung und Implementierung besonderer, von der Standardversion abweichender Funktionalitäten, bleibt Kilgray vorbehalten, an Stelle der Schadensersatzpauschale in Satz 1 einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.
(5) Für die Dauer des schuldhaften Annahmeverzugs des Vertragspartners ist Kilgray berechtigt, die Ware auf Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einer Hilfsperson einzulagern. Während der Dauer des Annahmeverzugs hat der Vertragspartner an Kilgray für die entstehenden Lagerkosten pro Woche pauschal EUR 25,00 netto zu bezahlen.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen
(1)Kilgray liefert gegen Vorkasse oder Bankeinzug.
(2) Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden bzw. zwischen den Parteien vereinbarten Preise. Diese verstehen sich jeweils zzgl. der gesetzlichen USt. in Höhe von derzeit 19 % (Deutschland) und zzgl. etwaig vereinbarter Versand- und Verpackungskosten, ggf. zuzüglich der Kosten für Nachnahme (vgl. § 5 Absatz 4). Skonto bleibt in jedem Fall ausgeschlossen.
(3) Wählt der Vertragspartner die Zahlung durch Vorkasse, so ist der vereinbarte Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Bestellung unter Angabe der von Kilgray vergebenen Auftragsnummer an Kilgray zu überweisen.
(4) Abweichend von Absatz (1) kann Kilgray individuell nach eigenem Ermessen eine Belieferung gegen Rechnung vereinbaren. Die Rechnungsbeträge sind bei der Belieferung gegen Rechnung 15 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Vorauszahlungen oder Aufträge zur Abbuchung von Bankkonten werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt.
(5) Kilgray ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie nach individueller Vereinbarung angenommen, so erfolgt die Annahme ausschließlich erfüllungshalber. Einziehungs- und Diskontkosten sowie die Wechselsteuer trägt der Vertragspartner. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Rückleitung des Wechsels im Falle der Nichteinlösung übernimmt Kilgray keine Gewähr.
(6) Kilgray akzeptiert nur steuerrechtlich zwingend vorgeschriebene Abzüge, Einbehalte, aber auch nur dann, wenn diese vom Vertragspartner im Vorfeld ausdrücklich mitgeteilt und belegt werden. Andernfalls hat der Vertragspartner den gesamten Bruttokaufpreis zu zahlen.
(7) Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist Kilgray berechtigt, mindestens Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu erheben. Außerdem ist Kilgray berechtigt, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so werden sämtliche Forderungen von Kilgray gegenüber dem Vertragspartner sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt auch bei einer wesentlichen Vermögensverschlechterung und bei Zahlungseinstellung des Vertragspartners. Solche hat der Vertragspartner bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses zwischen ihm und Kilgray unverzüglich mitzuteilen. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungsziels auch ohne Mahnung an. Solange sich der Vertragspartner im Zahlungsverzug befindet ruhen etwaig eingeräumte Nutzungsrechte.
(8) Zahlungen werden nach Wahl von Kilgray zunächst auf ältere Schulden angerechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung – insbesondere Mahnkosten – entstanden, so kann Kilgray Zahlungen des Vertragspartners zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
§ 6 Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrechte
(1) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Ansprüchen gegen Zahlungsansprüche aufzurechnen, es sei denn, die Forderungen des Vertragspartners sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
(2) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, den Zahlungsansprüchen von KILGRAY Rechte auf Zurückbehaltung – auch aus Mängelrügen – entgegenzuhalten, es sei denn, sie resultieren aus demselben Vertragsverhältnis und sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.
§ 7 Softwareprodukte, Datensicherung
(1) Kilgray verkauft ggf. neben selbst hergestellter Software (Eigenprodukte) auch Fremdprodukte, die die Inhalte oder die Funktionalität von Kilgray-Produkten erweitern. Das kann Handelsware oder Software von Drittherstellern umfassen.
(2) Beim Kauf eines Softwareprodukts erwirbt der Vertragspartner eine Lizenz zur Nutzung dieses Softwareprodukts gemäß den jeweils zugehörigen Lizenzbestimmungen. Bei Fremdprodukten gelten die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers, die jederzeit auf der jeweiligen Homepage des Herstellers eingesehen werden können.
(3) Der Vertragspartner erkennt diese Lizenzbestimmungen mit Erwerb des Softwarepakets an. Die Softwareprodukte bleiben geistiges Eigentum des jeweiligen Lizenzgebers. Alle genannten Warenbezeichnungen, Markennamen und Logos sind Eigentum des jeweiligen Inhabers. Bei der Verwertung von gelieferten Waren sind Schutzrechte zu beachten, die Dritten zustehen. Eine nachträgliche Rückgabe oder Umtausch von mangelfreier Ware in ein anderes Produkt ist nicht möglich.
(4) Der Vertragspartner ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Da die Neuinstallation von Software, aber auch die Veränderung der installierten Software das Risiko eines Datenverlusts mit sich bringt, ist der Vertragspartner verpflichtet, vor Neuinstallation oder Veränderung der installierten Software durch eine umfassende Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen.
(5) Der Vertragspartner ist zur regelmäßigen, gefahrentsprechenden, mindestens jedoch zur täglichen Datensicherung und zur Erstellung von Sicherungskopien, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu gewährleisten, verpflichtet.
§ 8 Nutzungsrechte an der Software, Schutzrechte
(1) Der Vertragspartner erwirbt an dem gelieferten Softwareprogramm ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Die Übertragbarkeit des Nutzungsrechtes sowie das Anfertigen einer Sicherungskopie richten sich im Einzelfall nach den Bestimmungen der Lizenzbedingungen bzw. EULA (End User License Agreement), die in englischer Sprache unter http://www.kilgray.com/memoq/EULA-EN.pdf zu finden sind. Das Anfertigen von Kopien ist grundsätzlich untersagt, es sei denn eine Sicherungskopie ist für die Sicherung zukünftiger Benutzung erforderlich.
(2) Der Vertragspartner wird darüber hinaus alle geistigen Rechte an der Ware respektieren und im Falle des Wiederverkaufs die ihm selbst auferlegten Nutzungsrechtsbeschränkungen an seine Vertragspartner weitergeben.
(3) Kilgray weist darauf hin, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Landgerichts München I und des Oberlandesgerichts München beim reinen Online-Vertrieb von Software eine urheberrechtliche Erschöpfung (§ 69c Ziffer 3 Satz 2 Urheberrechtsgesetz) nicht eintritt. In Fällen des bloßen Downloads der Software durch den Vertragspartner, ohne dass dieser ein körperliches Werkstück in Form eines Datenträgers von Kilgray auf dem Postwege zugesandt erhält, untersagt Kilgray unter Berufung auf diese Rechtsprechung daher die Abtretung des Nutzungsrechts an Dritte.
(4) Die Nutzung im Netzwerk ist nur aufgrund einer ausdrücklichen dahingehenden erweiterten Lizenz und entsprechender Vereinbarung zulässig.
§ 9 Mängelhaftung bei Eigenprodukten
(1) Die Mängelhaftung ist bei berechtigter Beanstandung von Mängeln nach Wahl von Kilgray zunächst auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung beschränkt. Kilgray kann die Pflicht zur Mängelbeseitigung auch dadurch erfüllen, dass eine neue bzw. andere vergleichbare Programmversion zur Verfügung gestellt wird. Mängel, welche die Programmverwendung so unzumutbar einschränken, dass mit einer Beseitigung auf die nächste reguläre Programmversion nicht gewartet werden kann, werden nach Wahl von Kilgray in der jeweils aktuellen Programmversion beseitigt oder durch Hinweise auf eine zumutbare Umgehung oder eine Ausweichlösung kompensiert.
(2) Schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen nach angemessener (mindestens 4 Wochen) Frist fehl, kann der Vertragspartner wahlweise Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Nachbesserung oder Ersatzlieferung sind erst fehlgeschlagen, wenn drei Versuche zur Behebung des Mangels nicht zum Erfolg geführt haben.
(3) Im Falle des Rücktritts vom Vertrag ist der Vertragspartner verpflichtet, den oder die Originaldatenträger und alle Kopien der Software einschließlich etwaiger Sicherungskopien o.ä. sowie das schriftliche Begleitmaterial nachweisbar zu vernichten. Der Vertragspartner hat Kilgray auf Anfrage die Vernichtung – wenn kein eindeutiger Nachweis erbracht wird, auf eigene Kosten – an Eides statt zu versichern.
(4) Die Rücksendung mangelhafter Ware durch den Vertragspartner hat im versicherten Paket zu erfolgen. Eine Übernahme der Rücksendungskosten bzw. Rückerstattung erhaltener Leistungen erfolgt soweit nicht, als Mehrkosten dadurch entstehen, dass der Vertragspartner die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht hat.
(5) Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Vertragspartner hat die Ware demgemäß unverzüglich, d.h. binnen zwei Wochen ab Erhalt auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen und dabei entdeckte Mängel unverzüglich anzuzeigen. Versäumt der Vertragspartner die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Versteckte später entdeckte Mängel sind innerhalb von 8 Tagen nach Kenntnis anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich (auch elektronisch) zu erfolgen und den gerügten Mangel genau zu beschreiben.
(6) War die Mängelanzeige unberechtigt und die Ware nachweislich mangelfrei und hat der Vertragspartner dies erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, da die Ursache der Mängelanzeige in seinem eigenen Einfluss- und Verantwortungsbereich lag, so hat der Vertragspartner vollumfänglich Schadensersatz für den bei Kilgray durch die unberechtigte Mängelrüge entstandenen Aufwand zu leisten.
(7) Mängelhaftungsansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel auf unsachgemäße Bedienung/Behandlung, Benutzung oder Veränderung der gelieferten Ware/Leistung beruht. Die Mängelhaftung entfällt, wenn das Vertragsprodukt durch den Vertragspartner oder Dritte unsachgemäß installiert bzw. selbständig gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen bzw. den Systemanforderungen entsprechen.
(8) Die Mängelhaftungsfrist beträgt ein Jahr, gerechnet ab Ablieferung der Ware.
(9) Kilgray macht darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computer-Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Kilgray übernimmt daher aufgrund der bekannten Komplexität der Software keine Zusicherung dahingehend, dass sich die Software im Einzelfall für einen bestimmten Zweck eignet oder eine Kompatibilität zu sämtlichen anderen Soft- oder Hardwareprodukten besteht oder sonst ein absolut störungsfreier Einsatz möglich ist, es sei denn es wird individuell und schriftlich Abweichendes zugesichert.
§ 10 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche außerhalb der gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche kann der Vertragspartner nur bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten geltend machen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(2) Außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung von Kilgray der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.
(3) Schadensersatzansprüche gegen Kilgray sind ausgeschlossen, wenn der Schaden in dessen Höhe bei dem Vertragspartner bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Vertragspartners nicht eingetreten wäre. Im Übrigen wird die Haftung für Datenverlust außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und der Gefährdungslage entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
(4) Der Vertragspartner verpflichtet sich, seine Daten regelmäßig auf Viren zu prüfen. Kilgray haftet nicht für Schäden oder Datenverluste durch auf Datenträgern mitgelieferte Viren. Eine Haftung für Schäden ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner deren Eintritt durch eine täglich vorgenommene Programm- oder Datensicherung hätte verhindern können.
(5) Steht der Firma Kilgray ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages zu, so kann sie pauschal 15 % des vereinbarten Preises als Entschädigung fordern. Im Falle eines besonders hohen Schadens, z.B. im Falle der Hinzufügung von in der Standardversion der Software nicht vorhandener umfangreicher Funktionalitäten auf Kundenwunsch, behält sich Kilgray vor, diesen an Stelle der Schadenspauschale in Satz 1 geltend zu machen.
§ 11 Besonderheiten und Abweichungen im Falle von dienstvertraglichen Leistungen (z.B. Beratung, Schulung, Training u.ä.)
(1) Erbringt Kilgray ergänzend oder ausschließlich Leistungen außerhalb des Kaufs von Software in Form von dienstvertraglichen Leistungen (z.B. Beratungsleistungen, Durchführung von Schulungen, Trainings etc.), so gelten ergänzend bzw. abweichend folgende Bedingungen:
(2) Der Leistungsumfang ergibt sich jeweils im Einzelnen aus dem zugrunde liegenden Einzelvertrag zwischen den Parteien. Kilgray ist grundsätzlich berechtigt, Dritte in die Erfüllung einzuschalten.
(3) Den Vertragspartner treffen sämtliche Mitwirkungspflichten, die zur Erfüllung der vertragsgemäßen Leistung von Kilgray erforderlich sind und in seinem Einflussbereich liegen (z.B. Bereitstellung von geeigneten Schulungsräumen, falls erforderlich). Kann die Leistung von Kilgray aufgrund unzureichender Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Vertragspartners nicht oder nur verzögert beginnen bzw. nur verspätet abgeschlossen werden, so geht die damit einhergehende Verlängerung der Ausführungsdauer zu Lasten des Vertragspartners.
(4) Ergänzend zu den individuellen Vereinbarungen gelten die üblichen Sätze nach Manntagen gemäß der Preisliste von Kilgray, sowie die Erstattung der üblichen Reisekosten (EUR 0,70 pro gefahrenem Kilometer bei Verwendung eines Pkw bzw. wahlweise eine Bahnkarte 2. Klasse oder Flugticket Economy Class sowie Übernachtungskosten in einem Mittelklassehotel) als vereinbart.
§ 12 Erhebung, Verarbeitung, Nutzung von Daten
Sämtliche erhobenen persönlichen Daten werden vertraulich behandelt. Es werden ausschließlich die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten erhoben, gespeichert und genutzt.
§ 13 Datenschutz und Geheimhaltung
(1) Die Parteien haben alle Unterlagen, Informationen und Daten mit Bezug auf die jeweils andere Partei oder auf Dritte, die sie im direkten Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt erlangen, unter Beachtung mindestens der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sowie der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere derjenigen des § 6 Bundesdatenschutzgesetz, vertraulich zu behandeln, soweit es sich nicht um erkennbar offenkundige bzw. anderweitig bekannt gewordene Unterlagen, Informationen und Daten handelt.
(2) Der Vertragspartner verpflichtet sich mithin, sämtliche ihm zugänglich gemachten Informationen, insbesondere die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von Kilgray erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Er hat sicherzustellen, dass für ihn tätige Dritte unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Informationen unterlassen.
(3) Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Programme und Dokumentationen weder ganz noch teilweise weiterzugeben, sofern dies nicht zur Erfüllung der auferlegten Pflichten notwendig ist. Er hat eine entsprechende Verpflichtung den bei der Erstellung der Programme von ihm eingeschalteten Dritten aufzuerlegen.
§ 14 Mitteilungen per elektronischer Post (E-Mail)
(1) Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an.
(2) In der E-Mail dürfen die gewöhnlichen Angaben nicht unterdrückt oder durch Anonymisierung umgangen werden; d.h., sie muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten. Eine im Rahmen dieser Bestimmung zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.
(3) Alle Mitteilungen sind in deutscher oder englischer Sprache zu formulieren, es sei denn, individuell anders vereinbart.
§ 15 Abtretung von Ansprüchen
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne vorherige Einwilligung von Kilgray abzutreten oder zu übertragen.
§ 16 Änderungen der Geschäftsbedingungen
Kilgray behält sich das Recht vor, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses wird der Vertragspartner über die Tatsache der Änderung ausdrücklich informiert und auf die Quelle der Informierungsmöglichkeit hingewiesen. Gibt der Vertragspartner nicht innerhalb von vier Wochen nach Information über die Neufassung zu erkennen, dass er die Neufassung nicht akzeptiert, so gilt dies als stillschweigende Zustimmung und das Vertragsverhältnis gilt ab diesem Zeitpunkt unter Einbeziehung der Neufassung fort. Anderenfalls wird das Vertragsverhältnis unter Geltung der unveränderten Fassung der AGB fortgeführt.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollte eine der in den AGB enthaltenen Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich hierin eine Lücke befinden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird der Firmensitz von Kilgray, Bonn, vereinbart. Gerichtsstand für alle Ansprüche, auch für Klagen aus dem Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess ist nach Wahl von Kilgray der Gerichtsstand von Kilgray. Es findet deutsches Recht Anwendung, unter Ausschluss internationaler Bestimmungen, wie dem UN-Kaufrecht.
§ 19 Verbindliche Sprachfassung
Liegen diese AGB in mehreren Sprachen vor, so ist lediglich die deutsche Version dieser AGB rechtlich verbindlich.